| http://www.gastgewerbe-nrw.de/fokus4.0.html | |
| Titel: | Fokus 4: Nichtraucherschutz |
| Druckdatum: | 19.05.2012 |
Zum 1.7.2008 startete das Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG) für die Gastronomie. Darin ist festgelegt, wo in Gebäuden des öffentlichen und offenen Raums noch geraucht werden darf. Unter das Gesetz fallen unter anderem Behörden und Gerichte, Krankenhäuser , Schulen, Flughäfen und gastronomische Betriebe. Es gilt ein grundsätzliches Rauchverbot mit Ausnahmetatbeständen.
Seit 18.7.2009 enthält das Gesetz zusätzlich Regelungen zu den so genannten „Eckkneipen“. Aufgrund von Aufklärung und gestiegener Sensibilisierung der Bevölkerung wächst das Bedürfnis nach rauchfreien oder –reduzierten
Angeboten. Im Gastgewerbe begann dieser Trend vor mehr als 20 Jahren in der Hotellerie. Heute gibt es dort – auch ohne gesetzliche Regelung – doppelt so viele Nichtraucher- wie Raucherzimmer .
Tausende von Nichtraucherangeboten – Raucher nicht außen vor
Das NiSchG hat zu einer nachhaltigen Änderung in Bezug auf Nichtraucherangebote in Restaurants, Kneipen und Discos geführt. Zehntausende sind über Nacht hinzugekommen. Heute ist es (fast) jedem Gast, egal an welchem Ort zwischen Rhein und Weser , möglich, rauchfrei auszugehen. Die Liberalität des Gesetzes lässt aber auch Raucher nicht im Regen stehen. Die Ausnahmetatbestände erlauben den Gastronomen, den Wünschen ihrer Kunden gerecht zu werden.
Die „Raucherkneipe“ zum Beispiel lässt dem Gast sein zweites Wohnzimmer . Somit spiegelt das NiSchG die vielfältigen Wünsche der Gäste wider .
Auch die unternehmerische Freiheit berücksichtigt
Eine Kneipe ist keine Schule, ein Restaurant kein Krankenhaus, eine Discothek kein Passamt. Gastronomen führen ein Unternehmen und unterbreiten unterschiedliche Angebote an verschiedene Zielgruppen.
Keiner muss, aber alle können Gast sein. Anders als ein Schüler in der Schule, ein Kranker im Hospital oder ein Bürger im Rathaus, hat bei uns jeder die freie Auswahl.Weil der offene Raum der gastronomischen Betriebe also nicht mit dem öffentlichen Raum von Behörden und Schulen zu vergleichen ist, findet das NiSchG einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Gäste und der unternehmerischen des Gastronomen.
Innovationsklausel
Das NiSchG enthält eine Innovationsklausel zum technischen Nichtraucherschutz, von der bis dato noch kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das NiSchG NRW hat zu einer friedlichen Koexistenz von Gastronomen, rauchenden wie nicht rauchenden Gästen geführt – eine gelungene Sache, weil es die Interessen aller berücksichtigt, ohne auf Ideologien zu beharren.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit findet genauso seinen Niederschlag wie die unternehmerische Freiheit und die Berufsfreiheit der Wirte sowie die Allgemeine Handlungsfreiheit derjenigen, die rauchen oder die sich dem Rauch aussetzen möchten. Für die Wirte an Rhein und Ruhr gibt es keinen guten oder schlechten Gast. Gastronomen leben von zufriedenen Gästen, deren Wünschen gemäß sie bestmögliche Angebote unterbreiten möchten. Dass das Rauchverbot nicht zu unverhältnismäßigen Umsatzeinbrüchen wie andernorts geführt hat, liegt an dieser gesetzlichen Ausgewogenheit.
Schon heute können technische Anlagen Raucherräume nahezu rauchfrei machen. Um auch diese Möglichkeit des Nichtraucherschutzes nicht verstreichen zu lassen, sollte die Chance der Innovationsklausel zeitnah genutzt werden.