| http://www.gastgewerbe-nrw.de/fokus6.0.html | |
| Titel: | Fokus 6: Gaststättengesetz |
| Druckdatum: | 19.05.2012 |
Durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 ist das Gaststättengesetz Ländersache geworden. Das Wirtschaftsministerium NRW wollte das Gaststättengesetz ursprünglich für das Jahr 2009 neu gestalten, die Politik hat das Thema aber bis heute nicht weiterverfolgt.
Geplante Inhalte:
Der DEHOGA NRW begrüßt grundsätzlich den geplanten Abbau bürokratischer Hemmnisse und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren. Ein aber nur überwachungsbedürftiges Gewerbe mit Kontrollen nach der Eröffnung reicht nicht aus. Schon vor Eröffnung eines gastronomischen Betriebes muss die Zuverlässigkeit des Betreibers klar sein.
Personalkonzession und Entkoppelung vom Baurecht
Dazu reicht eine „Personalkonzession“ aus. Im Rahmen solch einer„kleinen Erlaubnis“ würden Personalausweis, polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und der Schuldnerkartei überprüft werden, also die persönliche Zuverlässigkeit des Gastronomen.
Die Prüfung der baurechtlichen Voraussetzungen ist hiervon, weil „im gastronomischen Leben eines Betriebes“ schon bei jedem einzelnen Betreiberwechsel zigfach wiederholt, zu trennen. Gaststättenrecht ist vom Baurecht zu entkoppeln. Zugunsten der Branche können hier jährlich einige Millionen Euro an Konzessionsgebühren eingespart werden.
Qualifizierungsmaßnahmen und Anlassprüfung
Eine solide Qualifizierung beugt nicht nur persönlichen Schicksalsschlägen oder Pleiten vor, sie verhindert auch volkswirtschaftlichen Schaden. Vor Aufnahme einer Selbständigkeit im Gastgewerbe müssten„geeignete“ Qualifizierungsmaßnahmen durch „geeignete“ Stellen,z.B. den DEHOGA, vorgelegt werden. Damit könnte auch das IHK-Unterrichtungsverfahren entfallen.
Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften darf nicht beim Profi aufhören.
Gerade bei Veranstaltungen der Schwarzgastronomie (Wochenendwirte, Scheunenfeste etc.) werden gesetzliche Anforderungen im Jugend-, Brandschutz sowie im Hygiene- oder Steuerrecht häufig unterlaufen. Diesem Problem kann man nur mit der äußerst konsequenten Prüfung eines „besonderen Anlasses“ im Rahmen einer rechtzeitigen Gestattung (mindestens vier Wochen) vor diesen Veranstaltungen begegnen. Zurzeit werden 14 Tage als rechtzeitig angesehen.
„Flat-Rate-Partys“
Umsatz rechtfertigt keine Gesundheitsbeeinträchtigung. Seit einigen Jahren stellen „Flat-Rate-Partys“ ein Problem dar. Im Sinne des Jugendschutzes sind solche Partys, die zu übermäßigem Konsum bzw. Alkoholmissbrauch verleiten, zu verbieten.